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Jugendschutzgesetz
| unter 10 Jahren |
keine volle Haftung bei Unfällen mit Autos oder Bahnen |
| unter 12 Jahren |
- keine PKW-Mitfahrt ohne Kindersitz (Ausnahmeregeln bestehen)
- keine Computerspiele, keine Videos und kein Besuch von Filmen, die erst ab 12 Jahren freigegeben sind (Ausnahme ab 6 Jahren beim Kinobesuch in Begleitung der Eltern) |
| unter 13 Jahren |
keine Beschäftigung (auch nicht Ferienarbeit) |
| unter 14 Jahren |
- keine Strafmündigkeit d.h. Fehlverhalten ist ausschließlich erzieherisch zu begegnen
- kein alleiniger Besuch von Gaststätten (Ausnahmeregeln bestehen)
- keine sexuellen Kontakte erlaubt |
| unter 15 Jahren |
- kein Mofafahren
- keine Beschäftigung außerhalb der Kinderarbeitsschutzverordnung |
| unter 16 Jahren |
- kein Fahrerlaubniserwerb für motorisierte Fahrzeuge
- kein Bier- und Weinkonsum in der Öffentlichkeit (Ausnahme ab 14 in Begleitung der Eltern) |
| unter 18 Jahren |
- keine volle Deliktsfähigkeit (Haftung im Einzelfall zu prüfen)
- keine volle Geschäftsfähigkeit (nur bestimmte Rechtsgeschäfte gültig)
- kein Erwachsenenstrafrecht
- kein Alkoholverkauf (auch nicht in Mixgetränken) und kein öffentlicher Konsum (Ausnahme Bier, Wein u.ä. ab 16 Jahren)
- kein Zugang zu Tabakwaren und kein Rauchen in der Öffentlichkeit
- kein alleiniger Discobesuch, Gaststättenbesuch, Kinobesuch nach 24 Uhr)
- keine Computerspiele, keine Videosund kein Besuch von Filmen, die für Jugendliche nicht freigegeben sind
- kein Besuch von Spielhallen, Erwachsenenvideotheken, Nachtbars und jugendgefährdenden Orten
- kein Waffenerwerb (Ausnahmen können zugelassen werden)
- keine Mitwirkung in pornografischen Medien |
| unter 21 Jahren |
kein Alkohol während und vor dem Führen eines Autos, Motorrads, Mopeds usw. |
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