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  Jugendschutzgesetz
 
                                
           Jugendschutzgesetz

unter 10 Jahren keine volle Haftung bei Unfällen mit Autos oder Bahnen
unter 12 Jahren - keine PKW-Mitfahrt ohne Kindersitz (Ausnahmeregeln bestehen)
- keine Computerspiele, keine Videos und kein Besuch von Filmen, die erst ab 12 Jahren freigegeben sind (Ausnahme ab 6 Jahren beim Kinobesuch in Begleitung der Eltern)
unter 13 Jahren keine Beschäftigung (auch nicht Ferienarbeit)
unter 14 Jahren - keine Strafmündigkeit d.h. Fehlverhalten ist ausschließlich erzieherisch zu begegnen
- kein alleiniger Besuch von Gaststätten (Ausnahmeregeln bestehen)
- keine sexuellen Kontakte erlaubt
unter 15 Jahren - kein Mofafahren
- keine Beschäftigung außerhalb der Kinderarbeitsschutzverordnung
unter 16 Jahren - kein Fahrerlaubniserwerb für motorisierte Fahrzeuge
- kein Bier- und Weinkonsum in der Öffentlichkeit (Ausnahme ab 14 in Begleitung der Eltern)
unter 18 Jahren - keine volle Deliktsfähigkeit (Haftung im Einzelfall zu prüfen)
- keine volle Geschäftsfähigkeit (nur bestimmte Rechtsgeschäfte gültig)
- kein Erwachsenenstrafrecht
- kein Alkoholverkauf (auch nicht in Mixgetränken) und kein öffentlicher Konsum (Ausnahme Bier, Wein u.ä. ab 16 Jahren)
- kein Zugang zu Tabakwaren und kein Rauchen in der Öffentlichkeit
- kein alleiniger Discobesuch, Gaststättenbesuch, Kinobesuch nach 24 Uhr)
- keine Computerspiele, keine Videosund kein Besuch von Filmen, die für Jugendliche nicht freigegeben sind
- kein Besuch von Spielhallen, Erwachsenenvideotheken, Nachtbars und jugendgefährdenden Orten
- kein Waffenerwerb (Ausnahmen können zugelassen werden)
- keine Mitwirkung in pornografischen Medien
 unter 21 Jahren kein Alkohol während und vor dem Führen eines Autos, Motorrads, Mopeds usw.